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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
STEVENS Coach Charter Berlin für den Mietomnibusverkehr
1. Zustandekommen eines Vertrages
Angebote von STEVENS Coach Charter Berlin sind, soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. Der Besteller kann seinen
Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen. Ein Vertrag kommt erst mit
der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch STEVENS Coach Charter
Berlin zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des
Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann
zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die
Annahme erklärt.
2. Fahrpreis, Nebenkosten, Leistungsumfang
Es gilt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Mietpreis inklusive
gesetzl. Umsatzsteuer. Alle Nebenkosten – wie z.B.
Straßennutzungsgebühren, Fähren, Einreisegebühren, Parkgebühren etc. –
sind neben dem Fahrpreis vom Kunden zu zahlen, es sei denn, es wird
ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart. Mehrkosten aufgrund vom
Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder
Verunreinigungen des genutzten Fahrzeuges durch den Besteller oder
seiner Fahrgäste entstehen, bleibt unberührt.
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der
schriftlichen Bestätigung maßgebend. Die Leistung umfasst in dem durch
die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung
eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung
der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag
(§§ 631 ff. BGB) wird ausgeschlossen. Eine Nutzung des Busses über die
vereinbarte Vertragszeit hinaus ist nur in Absprache mit von STEVENS
Coach Charter Berlin zulässig. STEVENS Coach Charter Berlin ist
berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Busunternehmer mit der
Erbringung der Leistung zu beauftragen.
Reisegepäck wird im normalen Umfang mitbefördert. Im Wageninneren
untergebrachtes Handgepäck ist vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen.
Mitreisende dürfen durch Gepäckstücke oder dergleichen nicht behindert
oder belästigt werden. Zusätzliches Gepäck – wie z.B. Skier, Zelte,
Fahrräder etc. – dürfen nur nach Absprache mit STEVENS Coach Charter
Berlin mitgenommen werden, Transportpflicht und Haftungsansprüche
bestehen hierfür allerdings nicht. STEVENS Coach Charter Berlin
empfiehlt den Abschluss entsprechender Versicherungen (z.B. Transport-,
Reisegepäck-, Fahrradversicherung).
Nicht zum Leistungsumfang von STEVENS Coach Charter Berlin gehören
Auskünfte über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften. Der Auftraggeber bzw. die Fahrgäste sind für
Einhaltung der Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die
aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, trägt der betroffene
Fahrgast selbst. Eine Gewähr für die von STEVENS Coach Charter Berlin
erteilten Auskünfte wird nicht übernommen. Weiterhin umfasst die
vereinbarte Leistung nicht die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der
Fahrt, die Beaufsichtigung der Fahrgäste - insbesondere von Kindern,
Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen, die Beaufsichtigung von
Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum
des Fahrzeugs zurücklässt, die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und
Entladen.
3. Bezahlung
Der Gesamtpreis muss 10 Tage vor Abfahrt unserem Konto gutgeschrieben
sein; es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. Wir behalten uns die
Erhebung einer Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises bei
Vertragsabschluß vor.
4. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. STEVENS
Coach Charter Berlin kann Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für ihre Aufwendungen - unbeschadet einer Geltendmachung höherer
Schadensersatzansprüche, z.B. Quartierbuchungen, Schifftickets oder
andere Reisevorleistungen – verlangen.
In diesem Fall ist die Firma berechtigt, folgende Pauschalen zu
erheben:
a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt = 10 %
b) ab 29 bis 11 Tage vor Fahrtantritt = 25 %
c) ab 10 bis 2 Tage vor Fahrtantritt = 45 % und
d) 1 Tag davor = 50 % des vereinbarten Preises.
STEVENS Coach Charter Berlin kann vor Fahrtantritt vom Vertrag
zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die sie nicht zu
vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen.
5. Kündigung
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt
unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind,
dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag
zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den
Besteller auf dessen Verlangen hin, zurückzubefördern, wobei ein
Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer
Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese
vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen,
wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand
beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine
angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem
Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den
Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
d) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die
Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer
Kündigung nach Antritt der Fahrt, - beruhend auf höherer Gewalt -, ist
das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und
seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine
Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die
Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
e) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu
erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der
Kündigung noch von Interesse sind.
6. Haftung und Haftungsbeschränkung
STEVENS Coach Charter Berlin haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten
eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der
Beförderung. Sie haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere
Gewalt, z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung
durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantäne-
maßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen. Die Regelungen über die Rückbeförderung
bleiben unberührt.
Die Fahrgäste sind durch die Haftpflichtversicherung des Unternehmens
versichert. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit der
Schaden je beförderte Person 1.000,00 EUR übersteigt; soweit STEVENS
Coach Charter Berlin keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
nachgewiesen werden kann. Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der
Fahrgäste, die durch Verschulden des Bestellers oder seiner Fahrgäste
entstehen, übernimmt STEVENS Coach Charter Berlin keine Haftung. Für
Verlust oder Verwechslung von Gepäckstücken trifft sie keine Haftung.
Der Besteller oder seine Fahrgäste haften für jeden Schaden, der durch
mitgeführte Sachen verursacht wird.
Für Schäden, die infolge mangelnder Beaufsichtigung mitreisender
Kinder, Jugendlicher und hilfsbedürftiger Personen entstehen, ist der
Besteller schadenersatzpflichtig.
7. Fahrer/Lenkzeiten/Verpflegung
Von uns werden die gesetzlichen Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten
des Fahrpersonals strikt eingehalten. Der Auftraggeber hat den
Reiseablauf so zu planen, dass die Einhaltung der Bestimmungen
gewährleistet werden kann. Folgende Werte dürfen bei Einfahrerbesetzung
nicht über- bzw. unterschritten werden:
Schichtzeit insgesamt:
13 Stunden
Darin Lenkzeit insges.:
9 Stunden
Ruhezeit zwischen 2 Schichtzeiten: 11 Stunden
Wir beschränken uns hier auf die nötigsten Angaben, geben aber gern
Auskunft über weitergehende Regelungen für das Fahrpersonal.
Bei Mehrtagesfahrten hat der Besteller für angemessene Unterkunft und
Verpflegung des Fahr- und Servicepersonals Sorge zu tragen.
8. Mitwirkungspflicht
Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner
Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals
ist Folge zu leisten. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten
Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der
Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von
Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die
Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die
Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen
bestehen in diesen Fällen nicht.
Der Besteller und seine Fahrgäste sind verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist
insbesondere verpflichtet, mögliche Beanstandungen unverzüglich dem
Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen
kann, an STEVENS Coach Charter Berlin richten, damit sie Abhilfe
schaffen kann. Bei schuldhafter Unterlassung durch den Auftraggeber
tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.
9. Allgemeine Hinweise
Abweichungen von der Fahrstrecke, Betriebsstörungen, Betriebs-
unterbrechungen aller Art, für die uns kein Verschulden trifft,
begründen keinerlei Schadensersatzpflicht unsererseits gegenüber dem
Fahrgast oder dem Auftraggeber.
Die von STEVENS Coach Charter Berlin eingesetzten Busse sind
ausnahmslos Nichtraucherbusse.
Stark alkoholisierte Personen und rechtsextreme Gruppierungen sind von
der Beförderung durch uns ausgeschlossen.
Wer die festgesetzte Abfahrtszeit versäumt, hat daraus keinen Anspruch
auf Kostenerstattung. Für die Zeitbestimmung gilt das
Fahrtenschreiberblatt des EG-Kontrollgerätes.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht
berührt. Die wegfallende Bestimmung ist durch eine Regelung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung
möglichst nahe kommt.
Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.

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