Allgemeine Geschäftsbedingungen

STEVENS Coach Charter Berlin für den Mietomnibusverkehr 


1. Zustandekommen eines Vertrages

Angebote von STEVENS Coach Charter Berlin sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch STEVENS Coach Charter Berlin zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.


2. Fahrpreis, Nebenkosten, Leistungsumfang

Es gilt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Mietpreis inklusive gesetzl. Umsatzsteuer. Alle Nebenkosten – wie z.B. Straßennutzungsgebühren, Fähren, Einreisegebühren, Parkgebühren etc. – sind neben dem Fahrpreis vom Kunden zu zahlen, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen des genutzten Fahrzeuges durch den Besteller oder seiner Fahrgäste entstehen, bleibt unberührt.

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) wird ausgeschlossen. Eine Nutzung des Busses über die vereinbarte Vertragszeit hinaus ist nur in Absprache mit von STEVENS Coach Charter Berlin zulässig. STEVENS Coach Charter Berlin ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Busunternehmer mit der Erbringung der Leistung zu beauftragen.

Reisegepäck wird im normalen Umfang mitbefördert. Im Wageninneren untergebrachtes Handgepäck ist vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen. Mitreisende dürfen durch Gepäckstücke oder dergleichen nicht behindert oder belästigt werden. Zusätzliches Gepäck – wie z.B. Skier, Zelte, Fahrräder etc. – dürfen nur nach Absprache mit STEVENS Coach Charter Berlin mitgenommen werden, Transportpflicht und Haftungsansprüche bestehen hierfür allerdings nicht. STEVENS Coach Charter Berlin empfiehlt den Abschluss entsprechender Versicherungen (z.B. Transport-, Reisegepäck-, Fahrradversicherung).

Nicht zum Leistungsumfang von STEVENS Coach Charter Berlin gehören Auskünfte über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften. Der Auftraggeber bzw. die Fahrgäste sind für Einhaltung der Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, trägt der betroffene Fahrgast selbst. Eine Gewähr für die von STEVENS Coach Charter Berlin erteilten Auskünfte wird nicht übernommen. Weiterhin umfasst die vereinbarte Leistung nicht die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt, die Beaufsichtigung der Fahrgäste - insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen, die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt, die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen.


3. Bezahlung

Der Gesamtpreis muss 10 Tage vor Abfahrt unserem Konto gutgeschrieben sein; es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. Wir behalten uns die Erhebung einer Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises bei Vertragsabschluß vor.


4. Rücktritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. STEVENS Coach Charter Berlin kann Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen - unbeschadet einer Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche, z.B. Quartierbuchungen, Schifftickets oder andere Reisevorleistungen – verlangen.

In diesem Fall ist die Firma berechtigt, folgende Pauschalen zu erheben:
 a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt = 10 %
 b) ab 29 bis 11 Tage vor Fahrtantritt = 25 %
 c) ab 10 bis 2 Tage vor Fahrtantritt = 45 % und
 d) 1 Tag davor = 50 % des vereinbarten Preises.

STEVENS Coach Charter Berlin kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen.


5. Kündigung

a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin, zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.

b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

d) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, - beruhend auf höherer Gewalt -, ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

e) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.


6. Haftung und Haftungsbeschränkung

STEVENS Coach Charter Berlin haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. Sie haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantäne- maßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

Die Fahrgäste sind durch die Haftpflichtversicherung des Unternehmens versichert. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 EUR übersteigt; soweit STEVENS Coach Charter Berlin keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste, die durch Verschulden des Bestellers oder seiner Fahrgäste entstehen, übernimmt STEVENS Coach Charter Berlin keine Haftung. Für Verlust oder Verwechslung von Gepäckstücken trifft sie keine Haftung. Der Besteller oder seine Fahrgäste haften für jeden Schaden, der durch mitgeführte Sachen verursacht wird.

Für Schäden, die infolge mangelnder Beaufsichtigung mitreisender Kinder, Jugendlicher und hilfsbedürftiger Personen entstehen, ist der Besteller schadenersatzpflichtig.


7. Fahrer/Lenkzeiten/Verpflegung

Von uns werden die gesetzlichen Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals strikt eingehalten. Der Auftraggeber hat den Reiseablauf so zu planen, dass die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet werden kann. Folgende Werte dürfen bei Einfahrerbesetzung nicht über- bzw. unterschritten werden:

 Schichtzeit insgesamt:                    13 Stunden
 Darin Lenkzeit insges.:                      9 Stunden
 Ruhezeit zwischen 2 Schichtzeiten:  11 Stunden

Wir beschränken uns hier auf die nötigsten Angaben, geben aber gern Auskunft über weitergehende Regelungen für das Fahrpersonal.

Bei Mehrtagesfahrten hat der Besteller für angemessene Unterkunft und Verpflegung des Fahr- und Servicepersonals Sorge zu tragen.


8. Mitwirkungspflicht

Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.  Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

Der Besteller und seine Fahrgäste sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, mögliche Beanstandungen unverzüglich dem Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an STEVENS Coach Charter Berlin richten, damit sie Abhilfe schaffen kann. Bei schuldhafter Unterlassung durch den Auftraggeber tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.


9. Allgemeine Hinweise

Abweichungen von der Fahrstrecke, Betriebsstörungen, Betriebs- unterbrechungen aller Art, für die uns kein Verschulden trifft, begründen keinerlei Schadensersatzpflicht unsererseits gegenüber dem Fahrgast oder dem Auftraggeber.

Die von STEVENS Coach Charter Berlin eingesetzten Busse sind ausnahmslos Nichtraucherbusse.

Stark alkoholisierte Personen und rechtsextreme Gruppierungen sind von der Beförderung durch uns ausgeschlossen.

Wer die festgesetzte Abfahrtszeit versäumt, hat daraus keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Für die Zeitbestimmung gilt das Fahrtenschreiberblatt des EG-Kontrollgerätes.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die wegfallende Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.



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